Der neue Geschäftsführer eines Autohauses wunderte sich darüber, dass immer weniger "Gebrauchte" auf den Tisch des Hauses kamen und damit kaum noch Gewinn erzielt wurde. Er vermutete, dass die Gebrauchtfahrzeuge direkt an Privatkunden gingen. Dazu gab es bereits einige Hinweise und Vermutungen, jedoch keine Beweise.
Die Detektive empfahlen, zu gelisteten Betreibern von Automärkten einen Kontakt herzustellen, um Hinweise zu den Praktiken der eigenen Verkäufer zu erhalten. Als mit einem der Händler über die Fortführung der Geschäftsbeziehungen gesprochen wurde, bemerkte dieser, dass die vom Autohaus angebotenen Fahrzeuge und Preise in Ordnung wären, die Provisionen, die von Verkäufern verlangt würden, aber unverschämt seien. Er bemerkte weiter, er könne die Fahrzeuge künftig auch nicht mehr "schwarz" bezahlen. Die Detektei konnte den Weg vom angelieferten Fahrzeug bis zu dessen Abholung, die Übergabe von Provisionen am Schreibtisch eines Verkäufers und die Entgegennahme von 300 € auf dem Gelände des Autohauses dokumentieren. Die Beweise waren aus einer gedeckten Position im Gelände und durch zwei verdeckte Kameras* im Verkaufsraum gewonnen worden.
Die Höhe der gezahlten Provisionen, die Zueignung des Geldes ohne Quittung und das Verstauen in die private Geldbörse waren eindeutig ersichtlich. Als der Beschäftigte die angebotene einvernehmliche Lösung ablehnte, wurde die Polizei ins Haus gerufen und nach der Inaugenscheinnahme der Videoszenen nahmen die Beamten eine Strafanzeige auf.
Der Beschuldigte musste nach dem Aussprechen der außerordentlichen Kündigung und des Hausverbotes das Gelände verlassen. Nach diesen Ereignissen verfünffachte sich der Handel mit gebrauchten- und Schrottfahrzeugen bereits innerhalb eines Monats. Die Klage des Entlassenen auf Wiedereinstellung oder Zahlung einer Entschädigung wurde abgewiesen.
Der ehemalige Beschäftigte wurde zur Übernahme der Detektivkosten verpflichtet.
* Bei der Interessen- und Güterabwägung war der Unternehmensschutz höher bewertet worden als der Eingriff in die Individualsphäre, zumal es auch keine andere Möglichkeit der Beweisführung gegeben hätte.