Erfolgsdruck und Neid veranlassten einen Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis, Prothesen und Geräte einer Kollegin zu deformieren und Abdrücke zu entwenden. Viele Verdachtsmomente deuteten auf seine Person hin, zumal nur er und die Auftraggeberin außerhalb der Arbeitszeiten im angegliederten Labor tätig sein konnten.
Der Nachweis der Übergriffe gelang durch eine Kombination von Videokontrolle* und Observation. Das Video bewies zweifelsfrei, dass der Verdächtige eine Rohrzange zur Zerstörung der Gerätschaften benutzte und die Observationskräfte stellten auf dem Heimweg zweimal die "Entsorgung" gestohlener Abdrücke fest. Aufgrund der Vorhaltungen gegenüber dem Delinquenten und der vorgelegten Beweise wurde ein Schuldeingeständnis erreicht.
Die Gemeinschaftspraxis wurde aufgekündigt und die Zielperson übernahm die Kosten ihrer Bearbeitung.
* Die Videokontrolle war als einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen, weil es sich hier um eine Notwehrsituation gehandelt hatte. Das Recht am eigenen Bild kam nicht als Argument zum Tragen, zumal neben der o.g. Funktion kein Verbreitungsinteresse bestand.