Eine Polizeiwache im Berliner Umland hatte Informationen über die Lagerung einer größeren Menge V2A-Edelstahl im Keller eines Miethauses erhalten, weil eine unrechtmäßige Inbesitznahme vermutet wurde. Bei einer Kontrolle versicherte der Mieter dessen Herkunft glaubhaft und es gab keine weitere Bearbeitung. Der Behörde war in diesem Zusammenhang nicht bekannt, dass der Angezeigte betrieblich mit der Verarbeitung von V2A-Edelstahl zu tun hatte.
Wochen später war das Unternehmen eines Arbeitnehmers darauf hingewiesen worden, dass dieser nach Spätschichten Kisten in seinen Pkw einlud und damit vom Betriebsgelände fuhr. Nachforschungen im Umfeld der Wohnanschrift des Beschäftigten ergaben, dass Besagter in Abständen von 2 bis 3 Wochen bis zu 200 kg V2A-Stahl bei einem Händler ablieferte und dafür je Kilogramm 0,55 € erhielt.
Die Detektei wurde mit einer Observation beauftragt, um einen möglichen Tathergang festzustellen. An zwei Tagen konnten sich die Zielperson und ein weiterer Arbeitnehmer des Betriebes nach einer Zuladung schwerer Kisten in einen Pkw einer Begleitung entziehen, indem sie gegen 23:00 Uhr durch verkehrsberuhigte Wohngebiete fuhren, wiederholt und länger als notwendig an ampelgeregelten Kreuzungen stehen blieben und nicht zur Wohnanschrift des erstgenannten Beschäftigten fuhren.
Nach Berichterstattung und Auswertung der Videodokumentation der Detektei entschied sich der Auftraggeber nach § 626 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung der Beschäftigten.
Die entlassenen Arbeitnehmer klagten auf Wiedereinstellung vor dem Amtsgericht, Arbeitgeber und zwei Detektive waren als Zeugen zu der Hauptverhandlung geladen. Nachdem die Kläger ihre Version vom „Tathergang“ dargelegt hatten, wonach sie angeblich nur klein geschnittene Holzabfälle in den Kisten transportiert haben wollten, fasste die Richterin als bisherige Erkenntnisse zusammen:
1. Die polizeiliche Ermittlung hatte im Keller des Beschäftigten diverse V2A-Abfälle festgestellt, die sich nach Anzeige des Unternehmens und bei nochmaliger Prüfung als Stanzrückstände aus dem Betrieb der ehemaligen Beschäftigten identifizieren ließen.
2. Es konnten mehrere Belege von V2A-Ankäufen eines Schrotthändlers vorgelegt werden, auf denen einer der Entlassenen als Verkäufer und auch die angelieferten Metallmengen vermerkt waren.
3. Die Berichte der Detektive stützten die Schlussfolgerungen des Arbeitgebers zur Art der Inbesitznahme und Verbringung von betrieblichem Eigentum und wiesen nach, dass sich in den schweren Kisten bei der Abholung keine Holzabfälle, sondern schwerere Materialien befunden haben mussten.
4. Die Sachbearbeiter gaben ihre detaillierten Feststellungen auf dem Betriebsgelände zu Protokoll und verwiesen auf gefertigte Videoaufzeichnungen.
Die Richterin wies die Vorführung des Observationsvideos an, in welchem das Tragen mehrerer kleiner aber schwerer Kisten durch beide Kläger ersichtlich war. Beide Zielpersonen mussten wegen des Gewichtes jede der Kisten gemeinsam in den Kofferraum heben und der Pkw, ein VW-Passat, senkte sich nach jeder Zuladung deutlich ab. Bei der Abfahrt hatte der Pkw im Vergleich zu den Bildern vor der Beladung eine deutlich erkennbare Tieflage.
Die Richterin wies die Aussagen der Kläger als Schutzbehauptung zurück. Beide wurden zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen je 35 € und zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt. Die Klage zur Wiedereinstellung der ehemaligen Beschäftigten wurde abgewiesen.
Das geschädigte Unternehmen obsiegte gegenüber den ehemaligen Beschäftigten auch mit einer Klage auf Schadenersatz und zur Übernahme der Detektivkosten.