Der Hersteller von Plastikmaterialien versorgte den deutschen und osteuropäischen Markt mit Produkten. Ein Großabnehmer auf dem deutschen Markt informierte das Unternehmen darüber, dass ihm vom Leiter eines Außenlagers Ware für den halben Preis angeboten wurde. Zeitnah dazu hatte ein Kunde aus der Ukraine Lieferverträge gekündigt, weil ein neuer Anbieter dasselbe Produkt für 1/3 geringere Preise angeboten haben soll.
Die Detektei favorisierte als Hauptversion einer Warenverbringung, dass nicht erfasste Ware direkt von der Produktionsstätte verbracht wird und von einer Person mit Kundenkontakten vertrieben wird.
Die Produktionsfirma erteilte den Auftrag, vorerst die Warenbewegung am Außenlager und die personellen Kontakte des Lagerleiters zu dokumentieren. Und, weil für das Verbringen von Ware Helfer in der Produktionsstätte vorhanden sein mussten, wurde der dortige ein- und ausfahrende Fahrzeugverkehr videotechnisch erfasst und einer Auswertung zugeführt.
Der Unternehmer, dem das Diebesgut angeboten worden war, wurde veranlasst, für 50 T € eine Warenladung zu ordern, für die es nach Absprache keine Rechnung geben sollte. Der Anbieter sagte eine Lieferung außerhalb der Geschäftszeit, aber wegen seiner „Sicherheit“ vorerst ohne genauen Termin zu. Vorsorglich hatte die Detektei am Standort des Unternehmers einen Observationsstützpunkt eingerichtet, von dem sie Fahrzeugführer und Transportfahrzeuge sicher identifizieren und Entladungen dokumentieren konnte.
Maßnahmen und Ergebnisse der Bearbeitung durch Detektei und Innenrevision:
1. Am Außenlager wurden rund um die Uhr und über einen Zeitraum von 14 Tagen, alle ein- und ausfahrenden Lieferfahrzeuge videotechnisch erfasst. Der Abgleich mit Lieferpapieren ließ dort keine illegalen Transporte und Minusdifferenzen im Lagerbestand erkennen.
2. In der ersten Bearbeitungswoche hatte der für die Abnahme von Diebesgut angesprochene Unternehmer mit dem Lagerleiter die gewünschte Lieferung vereinbart. Das Diebesgut sollte auf Zuruf, innerhalb von 10 Tagen geliefert werden.
3. Zwei Tage nach der Vereinbarung über die Lieferung des Diebesgutes fuhr ein Transportarbeiter des Betriebes, ohne ersichtlichen dienstlichen Grund mit seinem privaten Pkw und einer weiblichen Person zum Außenlager. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nur noch der Lagerleiter auf dem Gelände.
2. An der Produktionsstätte fuhren lt. Videoaufzeichnung mit einer Ausnahme nur bekannte Fahrzeuge von Stammkunden und Lkw der Hausspedition ein und aus. Beim Abgleich mit Lieferpapieren wurde allerdings ein Lkw festgestellt, der nicht zur Hausspedition gehörte, keinem bekannten Kunden zuzuordnen war, sich aber über eine Stunde und 15 Minuten auf dem Gelände aufgehalten hatte. Es handelte sich um einen in der Region ansässigen Transportunternehmer, der als Alleinfahrer für Unternehmen tätig war.
3. Im Verlauf der Observation des Transportarbeiters konnte die bereits im Außenlager festgestellte weibliche Person als Beschäftigte der Buchhaltung des Betriebes identifiziert werden. In der Observation wurden von ihnen teure Warenhäuser und Gaststätten aufgesucht. Deren personelle Kontakte waren bezüglich betrieblicher Abläufe irrelevant.
4. Am Beginn der dritten Bearbeitungswoche erfolgte der avisierte Warentransfer an den Stammkunden. Die Ware wurde von dem Lkw gebracht, der eine Woche vorher mit unbekannter Ladung und unbekanntem Ziel vom Hof der Auftraggebers gefahren war. Fahrer und Warenmenge konnten dokumentiert werden. Der Lkw wurde weiter observiert und auf einem öffentlichen Parkplatz in einer Kleinstadt am Rande von Berlin abgestellt. Am nächsten Morgen wurde der Lkw zu einem 20 Km entfernten Speditionsunternehmen gefahren. Auf dessen Gelände konnten die Detektive vom Auftraggeber produzierte und gestohlene Ware im Wert von 260 T Euro auffinden.
5. Durch die Innenrevision wurde letztlich festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Transportarbeiters über längere Zeit produzierte Warenmengen nach „unten“ korrigiert hatte und auf dem Papier Überplanbestände für eine Verbringung produzierte.
Zusammengefasst wurde festgestellt:
- die Buchhalterin hatte durch ihre „Leistungen“ die Voraussetzung für die Verbringung von Produkten geschaffen, deren Lebensgefährte hatte die Warenverbringung von der Produktionsstätte aus organisiert und warb Helfershelfer;
- der Leiter des Außenlagers hatte über seine Kundenkontakte Abnehmer für das Diebesgut geworben und Lieferungen in die Ukraine organisiert;
- der Transportarbeiter hatte an der Produktionsstätte, in Abstimmung mit seinem Schichtleiter Verladungen des Diebesgutes vorgenommen;
- der fremde Transportunternehmer verbrachte Ware in ein „eigenes Zwischenlager“ und belieferte auf Order Hehler.
Nach Vernehmung Tatbeteiligter, Durchsuchungen und Beschlagnahmen wurde der Schadensbetrag mit einer halben Million Euro beziffert. Der Auftraggeber klagte erfolgreich auf Schadenersatz und Übernahme der Detektivkosten.