Ein wegen Unterschlagung vorbestrafter Mann suchte zu einer verwitweten Rentnerin Kontakt und erschlich sich deren Vertrauen. Beide sahen ihr Verhältnis als Glücksfall an und man sprach sogar von Heirat. Der Mann ließ Erfahrungen in Geldangelegenheiten erkennen und überredete seine neue Bekannte, einen beträchtlichen Geldbetrag anzulegen.
Was sie nicht wissen konnte, dieses Geld sollte zur Rückzahlung seiner Schulden dienen. Weil man Vertrauen zueinander hatte, verzichtete die Dame auf eine Quittung und der Betrüger verschwand mit deren Geld. Die selbst angestellten Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Herrn blieben erfolglos, weil sich die angegebene Wohnanschrift und Arbeitsstelle als falsch erwiesen und sich die Kombination seines Vor- und Nachnamens in keinem Register finden ließ.
Für den Fall, dass dem betrügerischen Freund erneut das Geld ausging, installierte die Detektei eine Anlage für Bild- und Tonaufzeichnungen*. Immerhin war die Identität zu klären und über diesen Weg sollte auch die Überlassung des Geldes nachgewiesen werden. Nach wochenlangem Warten tauchte der Gesuchte wieder auf. Er begründete sein Fernbleiben mit einer Vireninfektion, die ihn angeblich verhindert hätte und er wollte sich auch umgehend um das Geld kümmern.
Die Detektive, damit beauftragt, den Schlupfwinkel des Betrügers festzustellen, observierten denselben. Nach stundenlangem Bummel durch Berlin traf der Herr in einer Geschäftsstraße in Berlin-Pankow mit einem Bekannten zusammen - diese Schlussfolgerung deshalb, weil sich beide nach ca. 1 Minute mit Handschlag voneinander verabschiedeten. In einer nahe gelegenen Siedlung drehte sich die Zielperson mehrfach um und entzog sich der Observation in einem Häuserkomplex mit Durchgängen zu einer anderen Straße.
Das Zusammentreffen mit dem "Bekannten und die unverkennbare Ortskenntnis" deuteten darauf hin, dass der Beobachtete sich bei seinem "Entziehen" aus der Observation bereits in der Nähe seiner Wohnung befunden haben könnte. Die Zielperson wurde anhand der Personenbeschreibung aufgefunden - ein Gewerbetreibender konnte den Namen, die Straße und die ungefähre Hausnummer der Wohnanschrift benennen. Die Detektive stellten den Betrüger und erhielten ein schriftliches Schuldanerkenntnis. Der Herr erklärte seine Bereitschaft, die Schuld ratenweise zu tilgen.
Dieser Selbstverpflichtung kam er nicht nach, sodass Anzeige bei der Polizei erstattet werden musste. Aufgrund der früheren Verurteilung auf Bewährung und erwiesenen Betrug verhandelte das Landgericht und verhängte eine neunmonatige Haftstrafe. Obwohl der Verurteilte in Revision ging und in der Pause der zweiten Instanz das geschuldete Geld an die Geschädigte übergab, bestätigte das Gericht das vorherige Urteil.
*Ein Abhören und Mitschneiden von Gesprächen kann durch Notwehr gerechtfertigt sein (§32 STGB). Die Stimme und Sprechweise leistete einen Beitrag zur Identifizierung des Täters und das Schuldeingeständnis wurde nur aufgrund des Mitschnittes des Gespräches mit der Auftraggeberin erreicht.