Auftragsgegenstand waren die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie der Lebensumstände eines Vaters, der seit 2 Jahren für seine 4- und 6-jährigen Töchter keinen Unterhalt zahlte.
Der Kindesvater hatte die Lebensgemeinschaft mit der Auftraggeberin vor 2 Jahren gelöst und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Verdacht lag nahe, dass seine dem Gericht vorgelegte Verdienstbescheinigung nicht seiner geleisteten Arbeit entsprach. Er hatte ausgesagt, dass sein Arbeitsentgelt deshalb so gering sei, weil nur wenige Aushilfestunden an einem Imbissstand möglich waren und deshalb bis auf weiteres keine Unterhaltszahlungen möglich seien.
Im ersten Anlauf konnte die Zielperson am besagten Imbissstand nicht angetroffen werden. Eine dort tätige Beschäftigte sagte auf Nachfrage zu einer Beschäftigung aus, dass an anderen Standorten des Unternehmens sicherlich Geringbeschäftigungen möglich wären und z. T. auch ohne Arbeitsverträge gearbeitet werden könnte. Als der im Ruhestand befindliche Unternehmer noch selbst tätig war, hätte es ihrer Aussage nach nur Vollbeschäftigte und einige Aushilfen für Spitzenzeiten gegeben. Mit dem „Junior“ wären aber rauere Sitten eingekehrt, Arbeitsentgelte waren gekürzt worden und niemand wüsste heute noch, woher die zu zum Verkauf angebotenen Lebensmittel kämen.
Auf die Frage, wann man den Junior einmal wegen einer Beschäftigung fragen könne, wurde geantwortet, dass er im Haus des Seniors eine Wohnung und sein Büro hätte, man ihn zwischenzeitlich aber nur noch bei Übergabe der Kasse und Lieferung von Ware und zu Gesicht bekäme. Man könnte versuchen, ihn telefonisch zu erreichen.
Bei der telefonischen Frage nach Arbeitsmöglichkeiten im Unternehmen meldete sich der Chef mit dem Namen der Zielperson. Er schloss für den Moment eine Beschäftigung aus, weil angeblich auch eingearbeitete Stundenkräfte nicht ausgelastet wären.
Durch eine 3-tägige Observation wurde festgestellt, dass die Zielperson als „Unternehmer“ tätig war und an verschiedenen Standorten 10-12 Stunden arbeitete. Nach Erkenntnissen der Detektei führte er alle für den Betrieb anfallenden unternehmerischen Aufgaben allein aus und wurde an den Standorten auch mit „Chef“ angesprochen.
Aussagen der Beschäftigten und Dokumentationen belegten, dass die Zielperson mit der Tochter des Altunternehmers zusammen lebte. Beide bewohnten die obere Etage im Haus des Unternehmers und hatten einen gemeinsamen Sohn. Es wurde festgestellt, dass die Unterhaltszahlungen an die Auftraggeberin zeitgleich mit dessen Einzug in das Haus des Unternehmers ausgeblieben waren.
Ermutigt durch die Arbeitsergebnisse und den Rat der Detektei hatte die Auftraggeberin erfolgreich auf entgangenen und aktuell zu zahlenden Unterhalt geklagt. Der Prozessgegner wurde zur Übernahme der Gerichts-, Anwalts- und Detektivkosten verurteilt.
Bei Auftragseingang war die Auftraggeberin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Detektivkosten im Unterhaltsprozess zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung als notwendige Aufwendungen anerkannt werden könnten, wenn Arbeitseinkommen verschwiegen werden und die getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltsberechtigten vorteilhaft verändern könnten.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse war zu erwarten, dass dem Kindesvater aufgrund einer festgestellten terminlich genau nachweisbaren Aufnahme einer Vollbeschäftigung, für seine Tätigkeit, eine angemessene Entlohnung unterstellt werden würde.