Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Videoüberwachung Observation Berlin Detektei

Beweisverwertung/Verwertungsverbote

Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines gerichtlichen Verfahrens können grundsätzlich alle Beweismittel, die durch gesetzlich zulässige Arbeitsmethoden erlangt wurden, auch in einen Prozess eingeführt werden. Im Umkehrschluss sind Beweismittel, die durch Rechtsverstöße erlangt wurden, vom Grundsatz her nicht – oder nur dann verwertbar, wenn eine Interessen- und Güterabwägung zu Gunsten einer auftraggebenden Seite ausgefallen ist.

Observationen und Ermittlungen, der Einsatz von Beobachtungs-
Video-, Ton- und GPS-Technik, sowie der Mittel für einen Nachweis von Computerkriminalität stellen grundsätzlich zulässige Methoden zur Erarbeitung von Beweismitteln und für deren Einführung in strafprozessuale Verfahren dar. Sie unterliegen aber einer Überprüfung auf Gesetzeskonformität, die u.a. die Dauer und Intensität einer Observation, sowie den Grad der Eingriffe in geschützte Persönlichkeitsrechte einschließt.

Zu einem Beweisverwertungsverbot können auch Arbeitsergebnisse von legendiert arbeitenden oder „verdeckten“ Ermittlern führen, wenn sie als so genannte "Agent provocateur" eine Person zu einem bestimmten Handeln provozieren. Im Ermittlungsverfahren wird sehr genau untersucht, ob durch diese Provokation ein tatgeneigter Täter lediglich einen Anstoß bekam oder ob ein nicht Tatgeneigter zur Tat gedrängt wurde.

29 Müller Dalhoff aaO, S. 194

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