Beweisverwertung/Verwertungsverbote
Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines gerichtlichen Verfahrens können grundsätzlich alle Beweismittel, die durch gesetzlich zulässige Arbeitsmethoden erlangt wurden, auch in einen Prozess eingeführt werden. Im Umkehrschluss sind Beweismittel, die durch Rechtsverstöße erlangt wurden, vom Grundsatz her nicht – oder nur dann verwertbar, wenn eine Interessen- und Güterabwägung zu Gunsten einer auftraggebenden Seite ausgefallen ist.
Observationen und Ermittlungen, der Einsatz von Beobachtungs-
Video-, Ton- und GPS-Technik, sowie der Mittel für einen Nachweis von Computerkriminalität stellen grundsätzlich zulässige Methoden zur Erarbeitung von Beweismitteln und für deren Einführung in strafprozessuale Verfahren dar. Sie unterliegen aber einer Überprüfung auf Gesetzeskonformität, die u.a. die Dauer und Intensität einer Observation, sowie den Grad der Eingriffe in geschützte Persönlichkeitsrechte einschließt.
Zu einem Beweisverwertungsverbot können auch Arbeitsergebnisse von legendiert arbeitenden oder „verdeckten“ Ermittlern führen, wenn sie als so genannte "Agent provocateur" eine Person zu einem bestimmten Handeln provozieren. Im Ermittlungsverfahren wird sehr genau untersucht, ob durch diese Provokation ein tatgeneigter Täter lediglich einen Anstoß bekam oder ob ein nicht Tatgeneigter zur Tat gedrängt wurde.
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Gesetzesverstöße bei privaten Ermittlungen durch Detektive berühren die Verwertbarkeit der Beweisergebnisse grundsätzlich nicht. Der Einsatz verbotener Mittel oder Methoden bei der Beweisbeschaffung führt nur ausnahmsweise zur Unverwertbarkeit, wenn im Zuge der Beweisbeschaffung ein schwerwiegendes Strafdelikt begangen wurde oder wenn ein ganz erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche stattgefunden hat. So wären Aufnahmen eines kranken Arbeitnehmers der bei Tätigkeiten auf seinem Privatgrundstück aufgenommen wurde (z.B. Hausbau, Gartenarbeiten), verwertbar, wenn der Detektiveinsatz auf die Überwachung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung beschränkt war. Ein Beweisverwertungsverbot käme nur dann in Betracht, wenn der Detektiv einen Arbeitnehmer ganz besonders hartnäckig verfolgt und diesem z.B. bei privaten Verabredungen "nachstellt". Hierdurch würden die grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers empfindlich verletzt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass alle durch betriebsinterne Recherchen in Unternehmen erlangten Beweismittel auch dann verwertbar sind, wenn Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz missachtet worden sind. Die Übergehung des Betriebsrates führt eben nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des betroffenen Mitarbeiters. Die fehlende Mitwirkung des Betriebsrates berührt auch nicht den Wahrheitsgehalt der erlangten Informationen.29
29 Müller Dalhoff aaO, S. 194
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