Detektive sind keine Amtspersonen
Bei der Darstellung der Rechte privater Ermittler sind Aussagen mit Blick zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung von besonderer Bedeutung. Hinweise auf rechtliche Grenzen und Kollisionsmöglichkeiten mit dem Recht bilden für uns als Dienstleister und unsere Auftraggeber eine Orientierung.
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Privatdetektive sind weder Inhaber eines öffentlichen Amtes noch Organe der Strafrechtspflege, verfügen infolgedessen über keine hoheitlichen Befugnisse.
Sie leiten ihre Befugnisse aus dem Recht (z.B. Jedermannsrechten) oder einer allgemeinen Rechtsposition ab und werden auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen tätig.
(vgl. Beisel/Ebert/Ehses/Foerster/OttoPfeiffer/Wieland: Lehrbuch für den Werkschutz und andere private Sicherheitseinrichtungen, Boorberg Verlag 1994, Rn. 28 ).
- Auftraggeber übertragen an Detektive Aufgaben zur Verteidigung schützenswerter Rechtsgüter und berechtigter Interessen (so z.B. zur Ausübung des Selbsthilferechtes für die Verwirklichung privatrechtlicher Ansprüche) und insofern zur Abwehr von Gefahren und Nachteilen, die ihnen begründet drohen.
- Die Jedermannsrechte, insbesondere die Notwehr-, Notstands- und Selbsthilferechte, haben für die detektivische Arbeit nicht so sehr Bedeutung dahingehend, dass sie zur Abwehr von Angriffen gegen sich selbst genutzt werden, sondern in ihrer Übertragungsfunktion seitens der Auftraggeber.
Notwehrfähig ist z.B. jedes rechtlich anerkanntes Interesse, unabhängig, ob es als "Rechtsgut" mit strafrechtlichem Schutz ausgestattet ist (vgl. Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze- München 1983, § 32 Rdnr.8, zitiert in Bauer: Werkschutz..., Kriminalistik Verlag Heidelberg 1985).
- Durch Detektive in Anspruch genommene Jedermannsrechte, z.B. Nothilferechte, Selbsthilferechte, sind m.E. nicht so sehr (kaum) auf Zwangsmassnahmen ausgerichtet, sondern vielmehr auf die Schaffung entsprechender beweisrechtlicher Voraussetzungen für strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Entscheidungen (z.B. der Nachweis von Entziehung oder Störung im Besitz, Umfang, beteiligte Personen usw.). Damit ist auch eine gewisse Handlungsbreite gegeben (siehe vorheriger Punkt, 2.Satz).
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