Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Rechtsnorm bezieht sich nicht nur auf unzulässiges Betreten der Wohnung, sondern auch auf Lichtbilder, die in der Wohnung der Zielobjekte entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Observationsfotograf zum Zeitpunkt der fotografischen Aufnahme außerhalb der Wohnung der Zielperson positioniert war.
Das Betreten einer Wohnung durch einen privaten Ermittler mit Einverständnis des Wohnungsinhabers wird dahingegen selbst dann als rechtmäßig angesehen, wenn dieser Ermittler unter falscher Identität auftritt. Fehlt die Einwilligung, macht sich jede somit unberechtigt eindringende Person des Hausfriedensbruchs, § 123 StGB, schuldig.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Laut Peilert wird in der Literatur vertreten,
13 (Prof. Dr. Andreas Peilert: Das Recht im Detektiv- und Auskunfteigewerbe, aaO, S.297 ff )
Becker führt zur selben Problematik aus:
14 (Friedemann Becker, Detektive zur Überwachung von Arbeitnehmern, 1981)
Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG)
Sowohl bei Legendierungen als auch im Zuge von Informanten- und Zeugenbefragungen müssen Äußerungen und Tatsachenbehauptungen unterbleiben, die oben genannte Straftatbestände verwirklichen. Wer dies wider besseres Wissen tut, verwirklicht den Tatbestand der Verleumdung. Zu den Tatbestandsmerkmalen der Verleumdung zählen außer der Verächtlichmachung und der Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung auch solche Handlungen, die den Kredit einer anderen Person gefährden können. Analog dazu steht der wettbewerbsrechtliche Straftatbestand des § 15 UWG, der ebenso wie die Verleumdung nach § 187 StGB voraussetzt, dass wider besseres Wissen gehandelt wurde.
Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB
Das Briefgeheimnis verletzt, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft.
Es wird bestraft, "wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat." Einem Schriftstück im Sinne dieses Paragraphen steht eine Abbildung gleich (§ 202 StGB Abs. 3).
§ 202 a StGB. Wegen Ausspähens von Daten macht sich strafbar, "wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft." Daten sind laut Gesetzestext "nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden" (§ 202a StGB Abs. 2).
Amtsanmaßung, §132 STGB
Die Deckidentität Nach Krey
15 (Krey, aaO, Seite 77.........)
Grenzen setzt das Strafrecht mit dem §§ 132 und 132a StGB, die das wahrheitswidrige Auftreten als Amtsperson (Amtsanmaßung , § 132 StGB) sowie den Missbrauch von Titeln und Abzeichen (§ 132 a, zum Beispiel Arzt, Psychotherapeut, Rechtsanwalt, Steuerberater oder deren Amtsabzeichen) unter Strafe stellen.
Die derzeitige Rechtslage hat aber auch zur Folge, dass private Observanten, selbstredend abgesehen von der unverzichtbaren Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in Blick auf die formalen Rahmenbedingungen von Observationsmaßnahmen weniger einschränkende Pflichten haben als Polizeibeamte. Dies sollte aber ein Grund sein, hier besonders verantwortungsvoll vorzugehen.