Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland hat die Würde des Menschen als
in den Mittelpunkt ihres Wertesystems gestellt. Die sich daraus ergebende "Verhaltensnorm für Jedermann", niemandes Menschenwürde zu beeinträchtigen2, beschränkt sich nicht nur auf das Verfassungsrecht, sondern gilt für alle Rechtsgebiete. Um seiner Würde willen wird dem Menschen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit findet dort ihre Grenzen, wo sie die
verletzt, Art. 2 Abs. 1 GG - die so genannte Schrankentrias.2
2 Wintrich: Zur Problematik der Grundrechte, Seite 12, zitiert in Schmidt, Bleibtreu/Klein: Kommentar zum Grundgesetz, Neuwied; Kriftel, Berlin, 1995, S. 135.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen. Als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind anerkannt die Privat-, Geheim- und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerung verschont zu werden.3
3 Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz, 8. Aufl. - Neuwied; Kriftel; Berlin, 1995, S. 135.
Werden diese Schutzgüter durch Dritte verletzt, ist der Staat per Verfassungsrecht verpflichtet, den Einzelnen gegen Angriffe auf seine Würde zu schützen. Bei einer Observation kann eine ganze Reihe dieser hohen Rechtsgüter tangiert werden.
Polizeivollzugsbeamte wie Ermittlungskräfte der Wirtschaft und Privatermittler sind deshalb gehalten, bei Observationen die besonderen Rechtssphären zu beachten wie sie Peter in beispielhafter Aufzählung nennt
4 Jürgen Peter, Observation, in: Kriminalistik, Handbuch für Praxis und Wissenschaft, Band 2, Stuttgart; München; Hannover; Berlin; Weimar; Dresden 1994, Seite 27.