Das RIS ist der Teil des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes" (APR), Art. 2 I GG, aus dem große Teile des Datenschutzes abgeleitet werden.
Leitsatz beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht eines Menschen darüber zu bestimmen, wer und unter welchen Umständen jemand Kenntnis von seinen personenbezogenen Daten erhält.
Daher ist z.B. eine längerfristige Beobachtung einer Person, wenn sie einen bestimmten Zeitraum überschreitet, immer eine Datenerhebung, weil dabei zwangsläufig Erkenntnisse über die Lebensumstände der Zielperson gewonnen werden.
Wenn die detektivische Arbeit als Beweismittel vor Gericht verwertet werden soll, muss es als staatliche Institution, für die die Verfassung unmittelbar geltendes Recht ist, eine Rechtsgüterabwägung vornehmen. Wenn das Rechtsgut, was der Detektiv zu verteidigen hatte, schwerer wiegt als das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", kann die Detektivarbeit als Beweis verwertet werden.
Andererseits kann jeder Betroffene zivilrechtlich z. B. durch Unterlassungsverfügungen gegen ungerechtfertigte Ermittlungen vorgehen. Nicht außer acht lassen sollte man durch Auftraggeber und Detektive, dass auf Schadenersatz geklagt werden kann, wenn dem Betroffenen durch ungerechtfertigte Ermittlungen Schaden entstanden ist.
Der Verfasser einer Hiltruper Semesterarbeit aus dem Jahre 1957, der in die polizeiliche Fachliteratur lediglich als Mann mit abgekürztem Vornamen Eingang gefunden hat, wird in praktisch allen einschlägigen Standardwerken mit folgenden Aussagen zitiert:
1 Rudolf Schmücker, nicht veröffentlichte Arbeit "Die Observation - eine kriminalpolizeiliche und rechtliche Betrachtung [Semesterarbeit für Kriminalratslehrgang, 65 Blatt], Hiltrup 1957. Einzusehen in der Polizei-Führungsakademie Münster. Zitiert in K. Frey (Kriminaloberrat, Kriminalpolizei Stuttgart): Kriminalpolizeiliche Observation, in: Kriminalpolizei und Technik, Herausgeber Bundeskriminalamt Wiesbaden, Wiesbaden 1967, Seite 156.