Die Rechtslage bei Observationen
Das Recht der Observation leitet sich aus dem Recht der privaten Ermittlungen ab, zu deren Methodik sie gehört. Heute, führen Mickler und Reichert aus,
- ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Privatpersonen Ermittlungen führen lassen, um in einem späteren gerichtlichen Verfahren eine bessere Beweissituation zu besitzen. Oft sind die Strafverfolgungsbehörden überlastet, gelegentlich erscheinen sie gegenüber einem Detektiv weniger effektiv. Dies führt dazu, dass Detektive, insbesondere auch zur Aufklärung von Straftaten herangezogen werden. Man denke in diesem Zusammenhang nur an die Ermittlungen im Bereich von Versicherungsbetrug und Industriespionage.5
5 Raik Mickler, Daniel Reichelt: Die beweissichernde Tätigkeit des Detektivs - Rechtliche Voraussetzungen und Reichweite von Eingriffsbefugnissen - , zitiert in Detektiv-Kurier 03/2000.
- Das Recht zur Observation durch private Kräfte leitet sich aus dem außer Zweifel stehenden Recht von Privatpersonen ab, "etwa zum Zweck der Strafverfolgung, Ermittlungen anzustellen" - ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.6
6 J. Bockemühl, S. 38, zitiert in "Detektiv-Kurier, Fachzeitschrift für das Detektei- und Auskunfteigewerbe, Nr. 2/01, S. 5.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem so genannten "Rechtsbeistandsbeschluss" festgestellt:
- Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26,66 [71], es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe fair zu verfahren haben (BverfGE 30, 1 [27]). Als ein unverzichtbares Element der Rechtstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher ‚Waffengleichheit' von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zu seiner Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet.7
7 BverfGE 38, s. 101(1119 zitiert in Detektiv-Kurier, S. 5).
- Den Privatpersonen steht es frei, diese notwendigen Ermittlungen in die Hände privater Institutionen zu legen. Laut Detektiv-Kurier gehören dazu beispielsweise Detekteien, Auskunfteien, Bewachungsunternehmen, Werkschutz, unternehmensinterne Revisionsabteilungen, spezielle Ermittlungsabteilungen innerhalb von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Schadenssachbearbeiter von Versicherungen und Rechtanwälte. Die Tätigkeit von privaten Ermittlern ist bei Vermögensdelikten (beispielsweise Untreue, Diebstahl, Betrug) auch dann legitim, wenn noch keine Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet wurden, da es bei diesen Delikttypen kein gesetzliches Gebot zur Anzeigenerstattung gibt.
Während der Polizeibeamte bei längerfristigen Beobachtungen, durch die er in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) und das Recht auf informelle Selbstbestimmung (RIS) des Verdächtigen eingreift, zunächst eine Ermächtigungsnorm aus dem Strafprozessrecht oder dem Gefahrenabwehrrecht prüfen muss, ist der Detektiv an diese Norm nicht gebunden.
Die verfassungsrechtlich verbrieften allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Zielperson oder Zielgruppe einer Observation stellen im Falle einer Observation Gegeninteressen dar. Ob Observationsmaßnahmen die Zielpersonen in ihren Rechten derart verletzen, dass sie dadurch rechtswidrigen Charakter erhalten, muss einer einzelfallbezogenen Güter- und Interessenabwägung vorbehalten bleiben, die im Falle ausgeprägter Rechtsunsicherheit einem dafür prädestinierten Juristen übertragen werden sollte.
Nach Auffassung von Becker und Krey sind Observationen von kürzerer Dauer in der Regel zulässig, während bei längerfristigen Observationen ein erheblicher Grundrechtseingriff in Frage kommen kann.
Krey8 stellt dazu fest:
- Das wohl wichtigste Instrument im Rahmen der ohne Einsatz technischer Mittel erfolgenden verdeckten Recherchen für den Verletzten durch Detektive - gegebenenfalls durch Betriebsangehörige des Verletzten - dürfte die Observation sein. Gemeint ist die unauffällige, über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum erfolgende Beobachtung von Personen, Objekten und Vorgängen. Eine solche betriebsinterne Observation des Verdächtigen könnte in sein APR (Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG - der Verfasser) und damit zugleich seine Rechte als Arbeitnehmer beeinträchtigen.
Indes sollte man sich auch hier entsprechend an den Wertungen des Strafverfahrensrechts (in Verbindung mit der Grundrechtsdogmatik) orientieren. Diese ergeben nämlich richtiger Ansicht nach, dass Observationen als strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen nicht etwa schon per se Grundrechtseingriffe darstellen, die einer gesetzlichen Spezialermächtigung bedürfen; vielmehr handelt es sich bei ihnen in der Regel um Ermittlungsmaßnahmen ohne Eingriffsqualität, die gemäß den Aufgabengeneralklauseln §§ 160, 161, 163 StPO legal sind und von der Praxis her auch ohne weiteres auf diese Vorschriften gestützt werden. Allenfalls bei einer langanhaltenden Observation wird man einen Grundrechtseingriff (in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) annehmen können.
8 Prof. Dr. Volker Krey: Zulässigkeit und Schranken privater Straftataufklärung durch den Verletzten, seinen Rechtsanwalt und durch Detektive zum Zwecke der Strafverfolgung (Schriften zum Strafrecht Heft 102, Duncker & Humblot, Berlin 1994).
Für die Interessenabwägung wäre dabei insbesondere zu beachten: Je schwerwiegender die Observation nach Art und Dauer ist, desto gravierender müssen die berechtigten Ermittlungsinteressen des Verletzten sein, wobei das Gewicht der fraglichen Straftat, der Grad des gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdachts und die Notwendigkeit gerade auch der Observation zur Straftataufklärung eine zentrale Rolle spielen.
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