Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Voraussetzungen für eine Observation

Der Detektiv hat zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Observation vorliegen, vor allen Dingen das "berechtigte Interesse" des Auftraggebers, welches schriftlich darzustellen ist.

Keine Person darf willkürlich unter Kontrolle genommen und observiert werden. Bei beabsichtigten langandauernden Observationen ist das berechtigte Interesse des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer "Interessen- und Güterabwägung" festzustellen.

Für den Observationseinsatz wird ein Auftrag benötigt, der das Ziel der Beobachtung sowie eine zeitliche und örtliche Begrenzung enthalten muss. Die Benennung des Zieles der Observation lässt noch einmal Rückschlüsse auf das berechtigte Interesse zu und setzt Prioritäten für die Beobachtungsführung.

Inanspruchnahme von Notrechten

Wie jedem anderen Bürger auch, stehen Privatermittlern Notrechte zu, also Notwehr, Nothilfe und Notstand.

§ 32 StGB Abs. 1, 2 "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Notwehr zugunsten eines Dritten wird als Nothilfe bezeichnet.

Zum Notstand: § 34 StGB Rechtfertigender Notstand; "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig , wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden".

§ 35 Entschuldigender Notstand. Abs. 1: "Wer in einer gegenwärtigen, nichts anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte".

Beispiel: Wer verkehrswidrig fährt, um einem ebenso fahrenden Zielfahrzeug folgen zu können, verstößt ohne Wenn und Aber gegen die Bestimmungen von StGB, StVO oder OWiG und muss für die Folgen einstehen. Er kann auch die Tatsache, dass es sich beim Observierten um einen Täter handelt, der der Schwerkriminalität zuzurechen ist, nicht als Rechtfertigung heranziehen. Wer hingegen mit überhöhter Geschwindigkeit ein Zielfahrzeug verfolgt, dessen Insasse(n) in Begriff stehen, eine schwerwiegende Straftat zu begehen, die vom Hinterhereilenden verhindert werden kann, kann sich auf Notrechte berufen. Dass die legitimierenden Voraussetzungen vorgelegen haben, muss allerdings im Ernstfall beweisbar sein. Die Notrechte stellen in keinem Fall einen generellen Freibrief dar.

Bedeutsam kann die Frage der Notrechte werden, wenn sich private Ermittler auf diese Rechte stützen müssen, weil ihre Beweismittel sonst als unverwertbar gelten. Mickler und Reichelt nennen Beispiele:

17 Raik Mickler, Daniel Reichelt, aaO, Detektiv-Kurier 03/2000, Seite 6.

Der Detektiv könne sich dann auf die Notrechtsbestimmungen berufen, wenn sie auch den Mandanten zustehen. In den vorstehenden Beispielen sei das möglicherweise gegeben. So könnten die Beweismittel unter Umständen im gerichtlichen Verfahren verwertet werden und auch eine eigene Strafbarkeit des Detektivs (§ 201 ff. StGB) ausschließen.

"Grundsätzlich, so Mickler und Reichelt

18 Raik Mickler, Daniel Reichelt, aaO, Detektiv-Kurier 03/2000, Seite 7.

Weitere allgemeine Notrechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: § 228 (Verteidigungsnotstand, das Recht eine Sache zu beschädigen oder zu zerstören, von der eine Gefahr ausgeht). § 904 BGB (Angriffsnotstand, die Verteidigungshandlung darf sich ausnahmsweise gegen eine an der Gefahr unbeteiligte Sache richten).

Nach § 858 ff. BGB stehen dem Besitzer und dem Besitzdiener bei verbotener Eigenmacht (Besitzstörung oder Besitzentziehung) die Selbsthilferechte der Besitzwehr beziehungsweise Besitzkehr zu.

Müller-Dalhoff weist darauf hin, dass heimliche Tonbandaufnahmen dann gerechtfertigt und somit verwertbar sind,

19 Rechtsanwalt Dr. Müller-Dalhoff, aaO, S.194.

Zum Seitenanfang Zurück zur Übersicht